Dieser Artikel ist ausschließlich zu Bildungszwecken gedacht und stellt keine Rechtsberatung dar. Das Baurecht in Deutschland wird auf Ebene der örtlichen Behörde angewendet, und die Regelungen variieren zwischen Bundesländern und Gemeinden. Bestätigen Sie vor dem Vorgehen stets die Zulässigkeit Ihres Projekts mit Ihrer örtlichen Bauaufsichtsbehörde und einem qualifizierten Rechtsanwalt, der auf deutsches Baurecht spezialisiert ist, bevor Sie fortfahren.
Deutschlands Außenbereich - also Flächen außerhalb der bebauten Ortslage ohne verbindlichen Bebauungsplan - ist grundsätzlich von neuer Bebauung freizuhalten. Dahinter steht ein klarer Gedanke: offene Landschaft soll offen bleiben. §35 Baugesetzbuch (BauGB) sieht jedoch eine kurze Liste privilegierter Vorhaben vor, die dort zulässig sind, ohne dass ein neuer Bebauungsplan erforderlich ist - sofern keine entgegenstehenden öffentlichen Belange überwiegen.
Zwei dieser Privilegierungstatbestände sind für Landwirte, Forstbetriebe, Winzer und landwirtschaftliche Zusammenschlüsse unmittelbar relevant - und sie funktionieren sehr unterschiedlich. Zu wissen, welcher Tatbestand auf Ihr Vorhaben passt, entscheidet oft darüber, ob die Genehmigung zügig erteilt wird oder sich zu einem jahrelangen Konflikt entwickelt. Dieser Beitrag erläutert beide Wege, warum der betriebsspezifische Ansatz häufig die stärkere Option ist und welche Unterlagen die Bauaufsicht typischerweise verlangt.
Dieser Beitrag ist Teil des LuvSide-Genehmigungsatlas Kleinwindanlagen in Deutschland. Länderspezifische Details finden Sie in den Artikeln zu Bayern, Baden-Württemberg, NRW, Niedersachsen und Hessen innerhalb dieser Reihe.
Die zwei §35-Privilegierungspfade für landwirtschaftliche Betriebe
Den meisten Landwirten ist bekannt, dass Windenergie im Außenbereich grundsätzlich zulässig sein kann. Weniger bekannt ist jedoch, dass es zwei unterschiedliche Privilegierungswege gibt - und dass für aktive landwirtschaftliche Betriebe der zweite Weg meist der bessere Ausgangspunkt ist.
§35 Abs. 1 Nr. 5: Allgemeines Windenergie-Privileg
Nach §35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind Vorhaben, die der "Forschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie" dienen, als privilegierte Vorhaben im Außenbereich einzustufen - Windenergieanlagen sind damit bauplanungsrechtlich zulässig, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine gesicherte Erschließung vorliegt.
Dieser Weg steht jedem Betreiber offen, nicht nur Landwirten. Er ist auch derjenige, der in allgemeinen Genehmigungsleitfäden am häufigsten genannt wird. Allerdings weist er eine strukturelle Schwäche auf, die vielen Betreibern erst im laufenden Genehmigungsverfahren bewusst wird.
§35 Abs. 1 Nr. 1: Privilegierung für Land- und Forstwirtschaft
Nach §35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind bauliche Anlagen privilegiert, die einem aktiven land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen - dazu gehören ausdrücklich auch Anlagen für die energetische Versorgung des landwirtschaftlichen Betriebs. Was unter einem "landwirtschaftlichen Betrieb" im Sinne des §35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verstehen ist, ist in §201 BauGB legaldefiniert.
Ein Tierhaltungsbetrieb, der eine vertikale Kleinwindanlage zur Versorgung von Stalllüftung und Melktechnik einsetzt, ein Weingut, das eine Anlage für Kelterei- und Kälteanlagen nutzt, oder ein Ackerbaubetrieb, der Windenergie für seine Getreidetrocknung verwendet - das sind keine "Windprojekte, die zufällig auf einem Hof stehen". Es handelt sich um bauliche Anlagen, die der Energieversorgung des Betriebs dienen - und genau dieser Unterschied ist im Genehmigungsverfahren hochrelevant.
Für landwirtschaftliche Betriebe mit Kleinwindanlagen eröffnen sich damit zwei Hebel: Der landwirtschaftliche Betrieb selbst ist privilegiert, und die Kleinwindanlage kann als untergeordnete Nebenanlage nach §35 Abs. 1 Nr. 1 genehmigt werden; alternativ kann die Anlage als eigenständiges Vorhaben nach §35 Abs. 1 Nr. 5 privilegiert werden.
Warum Nr. 1 oft der stärkere Weg ist
Der Unterschied zwischen beiden Wegen ist nicht nur formell - er bestimmt, wie viel Spielraum die Bauaufsicht hat, einen Antrag abzulehnen.
Privilegierte Vorhaben nach §35 Abs. 1 dürfen öffentlichen Belangen nicht entgegenstehen. Das ist der entscheidende Unterschied zu nicht privilegierten Vorhaben: Nicht privilegierte Vorhaben dürfen öffentliche Belange nicht beeinträchtigen, während bei privilegierten Vorhaben öffentliche Belange nicht gegen das Vorhaben sprechen dürfen - eine deutlich höhere Schwelle für eine Versagung.
Unter Nr. 5 umfasst die Interessenabwägung weiterhin ein breites Spektrum möglicher Einwände: naturschutzrechtliche Bedenken, Landschaftsbild, Nähe zu Infrastrukturen oder Landschaftsschutzgebiete können gegen den Antrag ins Feld geführt werden. Die Behörden behalten hier einen spürbaren Entscheidungsspielraum.
Unter Nr. 1 lässt sich der landwirtschaftliche Zweck hingegen konkret anhand von Betriebsdaten nachweisen. Die Anlage dient der nachgewiesenen Energieversorgung eines funktionierenden Betriebs - diese Spezifität erschwert es der Behörde, mit allgemeinen Argumenten zu widersprechen. Die sogenannte Betriebsdienlichkeitsprüfung - also der Nachweis, dass die Anlage dem Betrieb tatsächlich dient - ist das zentrale Qualifikationskriterium, und ist dieses erfüllt, ist die Privilegierung recht robust.
Ein Praxisbeispiel: Eine etwa 14 m hohe vertikale Kleinwindanlage an einem Stallgebäude, die Lüftungsanlagen, Milchkühlung und einen Hofladen am Straßenrand versorgt, wird in der Regel unter Nr. 1 einzuordnen sein. Der Bezug zur Landwirtschaft ist konkret und belegbar.
| Kriterium | §35 Abs. 1 Nr. 1 (landwirtschaftlicher Bezug) | §35 Abs. 1 Nr. 5 (Windenergie allgemein) |
|---|---|---|
| Wer kann es nutzen? | Nur aktive land- und forstwirtschaftliche Betriebe | Jeder Betreiber – nicht betriebsspezifisch |
| Qualifizierender Nachweis | Struktur muss der Energieversorgung des Betriebs dienen – Betriebsdienlichkeit | Das Projekt muss der Entwicklung/Nutzung von Windenergie dienen |
| Umfang des Privilegs | Stark: Der landwirtschaftliche Zweck ist konkret nachweisbar; schwerer zu bestreiten | Mäßig: Die Behörde muss öffentliche Belange abwägen, einschließlich Naturschutz, visueller Auswirkungen, Infrastruktur |
| Auswirkungen des WindBG-Gebietsziels? | Nicht betroffen – Energieanlagen des Betriebs sind unabhängig vom WindBG-Rahmenwerk | Verengt sich, sobald das Bundesland seinen Flächenbeitragswert erreicht; Wind außerhalb von Windenergiegebieten hat einen engeren Weg |
| Ist Überschuss-Netzexport zulässig? | Ja, sofern primärer Zweck weiterhin die Energieversorgung des Betriebs ist – Überdimensionierung riskiert eine Neubewertung | Ja – Standard-EEG-Regeln gelten |
| Am besten geeignet für | Viehzuchtbetriebe, Weinberge, Gewächshäuser, Hofläden, Forstbetriebe mit nachweislichem Energiebedarf | Nicht-Farm-Betreiber, landwirtschaftliche Kooperativen, die eine Deponie betreiben, jedes Windprojekt im Außenbereich |
Das WindBG-Flächenziel - und warum Nr. 1 davon entkoppelt ist
Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) hat für jedes Bundesland verbindliche Flächenziele eingeführt, nach denen ein bestimmter Mindestanteil der Landesfläche als Windenergiegebiet ausgewiesen werden muss. Das hat erhebliche Folgen für den Weg über §35 Nr. 5.
Sobald ein Bundesland seinen Flächenbeitragswert erreicht, richtet sich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen außerhalb festgelegter Windenergiegebiete nur noch nach §35 Abs. 2 BauGB. Dann entfällt die Privilegierung nach §35 Nr. 5 im Außenbereich, und Windenergieanlagen gelten als "sonstige Vorhaben" - also nicht privilegierte Bauvorhaben.
Das WindBG legt damit verbindliche Flächenbeitragswerte für die Ausweisung von Windenergiegebieten je Bundesland fest, um genügend Flächen für den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land bereitzustellen. Niedersachsen muss bis Ende 2027 mindestens 1,7 % seiner Landesfläche und bis Ende 2032 mindestens 2,2 % seiner Landesfläche als Windenergiebereiche ausweisen. Länder, die bei der Flächenausweisung schnell vorankommen - etwa Niedersachsen und Baden-Württemberg - werden den Weg über §35 Nr. 5 vergleichsweise bald nur noch eingeschränkt nutzen können.
Der Weg über Nr. 1 ist strukturell anders gelagert. Die Privilegierung für die Energieversorgung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe funktioniert unabhängig vom WindBG-Regime. Anlagen zur betrieblichen Energieversorgung bleiben privilegiert - unabhängig davon, ob das Bundesland sein Flächenziel bereits erfüllt hat und unabhängig davon, ob der Standort in einem ausgewiesenen Vorranggebiet liegt oder außerhalb. Damit ist Nr. 1 ein dauerhafter, zukunftssicherer Genehmigungsweg für landwirtschaftliche Betriebe - und ein wichtiger Grund, diesen Tatbestand im Antrag ausdrücklich zu benennen.
Welche Unterlagen die Bauaufsicht erwartet
Wer sich auf §35 Nr. 1 beruft, muss mehr liefern als die bloße Aussage, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Die Bauaufsichtsbehörde wird einen konkreten Nachweis des landwirtschaftlichen Bezugs einfordern. Typischerweise sollten Sie mit Folgendem rechnen:
- Nachweis des aktiven Betriebs: Grundbuchauszüge oder langfristige Pachtverträge, Eintrag im land- oder forstwirtschaftlichen Register, Betriebsnachweise der letzten drei Jahre (Steuerunterlagen, Tierbestandsmeldungen, Anbau- und Ernteerklärungen o. Ä.).
- Energiebilanz: Eine nachvollziehbare Abschätzung des jährlichen Strombedarfs des Betriebs für die Anlagen und Bereiche, die durch die Kleinwindanlage versorgt werden sollen. Entscheidend ist: Die Anlage muss auf den Bedarf des Betriebs dimensioniert sein und darf nicht in erster Linie für Einspeisung ins Netz ausgelegt werden.
- Verwendungsnachweis: Welche betrieblichen Prozesse sollen mit Strom aus der Anlage betrieben werden? Beispielsweise Stalllüftung, Bewässerung, Milchkühlung, Getreidetrocknung, Kühlräume, Verarbeitungsanlagen, Hofladen, Ladepunkte für elektrische Hoftechnik.
- Standortbegründung: Warum ist der geplante Aufstellort im Verhältnis zu den maßgeblichen Verbrauchsschwerpunkten des Betriebs sachgerecht?
Überschusseinspeisung und die Betriebsdienlichkeitsprüfung
Kleinwindanlagen im landwirtschaftlichen Maßstab können überschüssigen Strom nach EEG-Regelungen ins Netz einspeisen, ohne dadurch automatisch den Status nach Nr. 1 zu verlieren - vorausgesetzt, der vorrangige Zweck bleibt die Energieversorgung des Betriebs.
Die Gerichte prüfen allerdings zunehmend kritisch, ob Anlagen überdimensioniert sind. Das Tatbestandsmerkmal "dienen" - entwickelt aus umfangreicher verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zu landwirtschaftlichen Bauten - verlangt, dass eine Anlage dem Betrieb nicht nur nützlich ist, sondern darüber hinaus in ihrer Ausgestaltung erkennbar auf diesen konkreten Betrieb ausgerichtet ist. Eine deutlich größer dimensionierte Windanlage, deren Jahresertrag den dokumentierten Strombedarf des Betriebs weit übersteigt, riskiert eine Einstufung unter Nr. 5 - und damit den Verlust des oben beschriebenen Dauerprivilegs.
Praxisregel: Dimensionieren Sie die Kleinwindanlage so, dass sie den dokumentierten Jahresstromverbrauch des Betriebs grob abdeckt, mit einem moderaten Puffer für künftiges Wachstum. Dokumentieren Sie die Berechnung und legen Sie sie dem Bauantrag bei.
Was die §35-Privilegierung nicht ersetzt
Eine gesicherte Privilegierung nach §35 Nr. 1 klärt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit. Sie ersetzt jedoch nicht das bauordnungsrechtliche Verfahren und die damit verbundenen Umweltprüfungen. Insbesondere sind weiterhin zu beachten:
- Einordnung nach Landesbauordnung: Je nach Gesamthöhe der Anlage kann diese verfahrensfrei sein, einer Genehmigungsfreistellung unterliegen oder eine vollumfängliche Baugenehmigung erfordern. Die genauen Höhen- und Leistungsschwellen variieren je nach Bundesland.
- TA Lärm: Die maßgebliche Immissionsschutzbewertung erfolgt in Bezug auf das nächstgelegene Wohngebäude. In Dorf-, Misch- oder allgemeinen Wohngebieten (WA, MD, MI) gelten strengere Grenzwerte als in rein landwirtschaftlich geprägten Bereichen.
- Naturschutzprüfung nach §17 Abs. 3 BNatSchG: Besonders relevant, wenn die Flächen an FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete (EU-SPAs) oder Wattenmeerbereiche grenzen (z. B. in Küstenregionen Niedersachsens).
- Abstandsflächen: Die Mindestabstände zu Grundstücksgrenzen nach der jeweiligen Landesbauordnung, in der Regel berechnet aus der Gesamthöhe der Anlage.
- Standsicherheitsnachweis: Ein statischer Nachweis der Tragfähigkeit. LuvSide-Anlagen werden mit Typenprüfungsunterlagen geliefert, die den statischen Nachweis erheblich vereinfachen.
- MaStR-Registrierung: Jede Windenergieanlage ist innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) zu registrieren.
Vier landwirtschaftliche Szenarien im Vergleich
Die folgenden Beispiele zeigen, wie sich der Rechtsrahmen in der Praxis auswirkt. Es handelt sich um vereinfachte Szenarien zur Orientierung; tatsächliche Genehmigungen hängen stets von den konkreten Standortbedingungen ab.
A) Tierhaltungsbetrieb, Emsland (Niedersachsen) - 14 m vertikale Kleinwindanlage für Stalllüftung und Hofladen
§35 Nr. 1 greift. Nach §60 NBauO sind Anlagen bis etwa 15 m Gesamthöhe im Außenbereich in Niedersachsen verfahrensfrei - es ist also keine formelle Baugenehmigung erforderlich. Gleichwohl ist eine Prüfung auf Überlagerung mit Küsten-Vogelschutzgebieten und Wattenmeerbereichen (§17 BNatSchG) ratsam. Der Standsicherheitsnachweis kann über die Typenprüfung geführt werden. Dies ist einer der klarsten Genehmigungswege im Atlas und ein Grund, warum die niedersächsischen Sonderregeln für landwirtschaftliche Kleinwindanlagen eine eigenständige, ausführliche Betrachtung verdienen.
B) Weingut, Hohenlohe (Baden-Württemberg) - 20 m horizontale Kleinwindanlage für Kelterei und Kälteanlagen
Nr. 1 wird in aller Regel anwendbar sein, allerdings führen die dichte Landschaftsschutzkulisse und die Rolle der Regionalverbände in Baden-Württemberg zu zusätzlichen Prüfschritten. Die Untere Baurechtsbehörde und der zuständige Regionalverband sollten frühzeitig eingebunden werden. Eine Naturschutzprüfung nach §17 BNatSchG wird regelmäßig erforderlich sein. Details erläutert der Genehmigungsleitfaden Baden-Württemberg innerhalb dieser Reihe.
C) Landwirtschaftliche Genossenschaft, NRW - zwei 25 m hohe horizontale Kleinwindanlagen auf einer abgedeckten Deponie
Die Deponiefläche gehört typischerweise nicht zum landwirtschaftlichen Betrieb, daher greift hier die Privilegierung nach Nr. 1 nicht - das Vorhaben ist unter Nr. 5 (oder ggf. im Rahmen einer gewerblich/industriellen Gebietsbewertung) zu prüfen. Über 10 m Gesamthöhe ist ein vollständiges Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Zusätzlich ist eine gesonderte Gründungs- und Standsicherheitsbewertung in Bezug auf die Deponieabdichtung notwendig.
D) Forstbetrieb, Vogelsberg (Hessen) - vertikale Kleinwindanlage für Sägewerk und Werkstatt
Nr. 1 gilt ausdrücklich auch für forstwirtschaftliche Betriebe. Die Lage in der Nähe des Vogelsberg-Vogelschutzgebiets (SPA) löst jedoch eine Verträglichkeitsprüfung nach §34 BNatSchG aus - dies ist das komplexeste der vier Beispiele. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde ist hier entscheidend, bevor in detaillierte Planungen investiert wird. Im Genehmigungsüberblick Hessen finden sich weitere Hinweise zu Einschränkungen im Umfeld von SPA-Gebieten.
Warum vertikale Kleinwindanlagen oft besonders gut zu landwirtschaftlichen Standorten passen
Neben der rechtlichen Einordnung spielt die Anlagentechnik im landwirtschaftlichen Umfeld eine sehr praktische Rolle:
- Geringere optische Dominanz in gewachsenen Agrarlandschaften - die kompakte, senkrechte Bauform einer vertikalen Kleinwindanlage wirkt eher wie Hoftechnik als wie eine große Industrieanlage.
- Leiser Betrieb im Vergleich zu horizontalen Anlagen ähnlicher Leistung - wichtig in der Nähe von Stallungen, Wohnhäusern auf dem Hof oder dorfnahen Betrieben.
- Verringertes Kollisionsrisiko für Vögel in Regionen mit aktiven Greifvogelbeständen - ein Aspekt, der die naturschutzfachliche Bewertung entscheidend verbessern kann.
- LuvSide bietet mit dem WindSun-Hybridsystem für landwirtschaftliche Betriebe eine Kombination aus Helix-Kleinwindanlage und Photovoltaik an, die den saisonalen Lastgang eines Hofs ganzjährig abdeckt: Der windstarke Winter ergänzt die solaren Erträge des Sommers - so lässt sich die Energieautonomie des Betriebs erhöhen, ohne eine einzelne Technologie zu überdimensionieren.
Checkliste vor dem Antrag - für landwirtschaftliche Betriebe
Nutzen Sie diese Übersicht, bevor Sie einen Planer oder Rechtsanwalt einschalten:
Überprüfen Sie, ob der geplante Turbinenstandort außerhalb eines Bebauungsplans und außerhalb des Innenbereichs (zusammenhängende Siedlung) liegt. Klären Sie dies mit Ihrem örtlichen Bauamt oder regionalem GIS-Portal. Standorte, die an landwirtschaftliche Gebäude in offener Landschaft angrenzen, erfüllen in der Regel die Voraussetzungen.
Sammeln Sie Grundbesitznachweise oder langfristige Pachtverträge, Ihren Eintrag im Landwirtschaftsregister oder Forstregister sowie die letzten drei Jahre Betriebsunterlagen (Steuererklärungen, Tierbestand, Flächenangaben oder Gleichwertiges).
Wählen Sie Turmhöhe und -typ basierend auf der Windressource, visuellen Einschränkungen und der Freigabestufe gemäß Ihrer Landesbauordnung (die Höhengrenzen für Verfahrensfreiheit variieren je Bundesland). VAWTs wie die LuvSide Helix-Serie weisen typischerweise eine geringere Spitzenhöhe bei gleicher Rotorfläche auf, und ihre Typenprüfungsdokumentation vereinfacht den Standsicherheitsnachweis.
Verwenden Sie das Umweltinformationssystem Ihres Bundeslandes (z. B. BayernAtlas, UDO NRW, LUBW BW, NIBIS Niedersachsen), um Überschneidungen mit FFH-Gebieten, Vogelschutzgebieten (SPAs), Naturschutzgebieten (NSG) und Landschaftsschutzgebieten (LSG) zu prüfen. Eine Überschneidung mit einem dieser Gebiete kann eine Prüfung gemäß §17 Abs. 3 BNatSchG auslösen.
Falls landwirtschaftliche Gebäude denkmalgeschützt sind, klären Sie, ob die Turbineninstallation - einschließlich Fundament, Kabelführung und visuelle Nähe - eine separate Genehmigung der Denkmalschutzbehörde erfordert.
Wählen Sie Turmhöhe und -typ basierend auf der Windressource, visuellen Einschränkungen und der Freigabestufe nach der Landesbauordnung (die Höhengrenzen für Verfahrensfreiheit variieren je Bundesland). VAWTs wie die LuvSide Helix-Serie haben typischerweise bei gleicher Rotorfläche eine niedrigere Spitzenhöhe, und ihre Typenprüfungsdokumentation vereinfacht den Standsicherheitsnachweis.
Bevor Sie einen vollständigen Antrag einreichen, beantragen Sie eine vorläufige Prüfung (Vorbescheid oder Bauvoranfrage), um die Position der Behörde zu §35 Privilegien und etwaiger standortspezifischer Einschränkungen zu bestätigen. Dies ist insbesondere in Bundesländern ratsam, in denen Landschaftsschutzgebiete (BW, Hessen, Bayern) stark ausgeprägt sind oder Küsten-Naturschutzgebiete (Niedersachsen) vorkommen.
Zusammenarbeit mit LuvSide bei Ihrer Hofanlage
LuvSide ist Hersteller von Kleinwindanlagen, kein Rechtsberater - dieser Beitrag ersetzt daher keine individuelle Planung oder rechtliche Beratung. In einem Punkt können wir Sie jedoch bereits vor der Beauftragung eines Planungsbüros konkret unterstützen: Unser Team kann mit Ihnen Ihr betriebliches Lastprofil durchgehen, passende Anlagentypen aus den LuvSide-Produktlinien Helix und HuraKan vorschlagen und die Typenprüfungsunterlagen bereitstellen, die zu jeder LuvSide-Anlage gehören - genau jene Unterlagen, die den Standsicherheitsnachweis im Baugenehmigungsverfahren deutlich vereinfachen.
Wenn Sie bis hierher gelesen haben und sich fragen, ob Ihr Projekt grundsätzlich genehmigungsfähig ist, kann ein kurzes Gespräch mit uns ein sinnvoller nächster Schritt sein. Wir sprechen regelmäßig mit Landwirten und landwirtschaftlichen Beratungsstellen und können Ihnen helfen, die richtigen Fragen mit zu Ihrem Bauamt zu nehmen.
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Kontakt aufnehmenHäufig gestellte Fragen
Gilt das Privileg nach §35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für einen Hobbyhof oder einen Teilzeit-Landwirtschaftsbetrieb?
Das Privileg nach §35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt einen echten, wirtschaftlich aktiven landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb voraus, wie in §201 BauGB definiert. Ein Hobbyhof ohne echte gewerbliche landwirtschaftliche Tätigkeit erfüllt dies nicht. Die Turbine könnte jedoch gemäß §35 Abs. 1 Nr. 5 weiterhin als allgemeine Windenergieanlage zulässig sein, vorbehaltlich des standardmäßigen Abwägungstests im öffentlichen Interesse. Klären Sie dies stets mit Ihrem Bauamt.
Kann ein Forstbetrieb das Privileg Nr. 1 gemäß §35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nutzen?
Ja. §35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB deckt sowohl landwirtschaftliche (Landwirtschaft) als auch forstwirtschaftliche (Forstwirtschaft) Betriebe ab. Ein Forstbetrieb, der ein aktives Geschäft betreiben kann und einen echten Energiebedarf nachweisen kann – zum Beispiel Sägewerksmaschinen, Trockenkammern oder Werkstattausrüstung – kann Nr. 1 für eine Turbine, die diesem Bedarf dient, geltend machen.
Beeinflusst das WindBG-Flächenbeitragsziel den §35 Nr. 1-Antrag meines Hofs?
Nein. Die WindBG Flächenbeitragswerte und die Einschränkung des Privilegs nach §35 Abs. 1 Nr. 5 arbeiten unabhängig von der landwirtschaftlichen Energieversorgungsroute nach Nr. 1. Eine Hof-Turbine, die den dokumentierten Energiebedarf des Hofs deckt, bleibt privilegiert, unabhängig davon, ob das Bundesland sein Windflächenziel erreicht hat, und unabhängig davon, ob sich der Standort innerhalb oder außerhalb eines Vorranggebiets befindet.
Was passiert, wenn meine Turbine mehr Strom erzeugt, als der Hof nutzt?
Überschusseinspeisung ins Netz unter EEG-Vergütung ist im Allgemeinen zulässig, ohne den Status nach §35 Nr. 1 zu verlieren – vorausgesetzt, der Hauptzweck der Anlage bleibt die Energieversorgung des Betriebs. Gerichte haben das Überschreiten der Größe zunehmend kritisch geprüft: Eine Turbine, die deutlich größer ist als der dokumentierte jährliche Bedarf des Hofs, kann gemäß §35 Nr. 5 neu eingestuft werden. Dimensionieren Sie die Turbine also so, dass sie den Verbrauch grob deckt, mit einem moderaten Spielraum, und dokumentieren Sie die Energiebilanzberechnung.
Muss ich unter dem Privileg §35 Abs. 1 weiterhin eine Baugenehmigung beantragen?
Das Privileg nach §35 befasst sich mit der Bauplanungsrechtmäßigkeit – es ersetzt nicht die Baugenehmigungsebene nach Ihrer Landesbauordnung (Bauordnungsrecht). Abhängig von der Gesamthöhe der Turbine kann Ihr Bundesland es als verfahrensfrei, genehmigungsfreigestellt oder baugenehmigungspflichtig einstufen. In den meisten Bundesländern sind Turbinen bis 10 m genehmigungsfrei; darüber liegende Grenzwerte variieren. Prüfen Sie die aktuelle Landesbauordnung Ihres Bundeslandes.
Wird eine VAWT im §35 Nr. 1-Verfahren anders behandelt als eine HAWT?
Der §35-Privilegien-Test bezieht sich auf Zweck und Zusammenhang der Anlage, nicht auf den Turbinentyp. Allerdings unterscheiden sich der Rotordurchmesser (relevant für Abstandsflächenberechnungen) und die Geräuscheigenschaften zwischen VAWT- und HAWT-Designs, was beeinflussen kann, wie die Genehmigungsebene nach der Landesbauordnung und die TA-Lärm-Bewertung angewendet werden. VAWTs wie die LuvSide Helix-Serie weisen typischerweise geringere Spitzhöhen bei gleichem Output und leiseren Betrieb auf, was die Einhaltung von Lärmvorgaben auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wohngebäuden erleichtern kann.
Zuletzt geprüft: Mai 2026. Das deutsche Planungsrecht ändert sich regelmäßig - insbesondere die Zeitpläne der WindBG-Flächenziele und die Höhen-Schwellenwerte in den Landesbauordnungen. Wir empfehlen, diesen Beitrag einmal jährlich zu überprüfen. Beiträge, die älter als 18 Monate sind, sollten vor einer planerischen Nutzung mit dem jeweils aktuellen Rechtsstand abgeglichen werden.




